Stadion­ordnung MEWA ARENA

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der MEWA ARENA in Mainz (nachfolgend "Stadion"). Mit Betreten des Geländes des Stadions erklärt die Besucherin oder der Besucher (nachfolgend gemeinsam "Besucher") sein Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die er auch durch Aushang an den Eingängen zur Kenntnis genommen hat, und erkennt diese als verbindlich an.

§ 2 Widmung
  1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

 

§ 3 Hausrecht

Die Wahrnehmung des Hausrechts steht grundsätzlich dem 1. Fußball- und Sportverein Mainz 05 e.V., Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz (nachfolgend "Klub") und seinen Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Veranstaltungen zusätzlich der Polizei, dem Ordnungsdienst oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu.

§ 4 Aufenthalt im Stadion
  1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine wirksam erworbene gültige Eintrittskarte (ggfs. mit einem gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis) oder einen gültigen Funktionsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

  2. Jeder Besucher hat den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen (Ausnahmen gem. § 6 Abs. 2 und 3). Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions und seiner Anlagen auf Verlangen der Polizei oder des Ordnungsdienstes vorzuweisen.

  3. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.

  4. Jeglicher Missbrauch der Verwendung der Eintrittskarte bzw. des Funktionsausweises ist untersagt und kann im Falle der Zuwiderhandlung den Einzug der Karte bzw. des Ausweises sowie die anderen unter § 11 genannten Sanktionen nach sich ziehen. Als Missbrauch ist jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung und Verwendung anzusehen.

  5. Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.

  6. Zur Gewährleistung bzw. Optimierung der Stadionsicherheit und einer effektiven Strafverfolgung wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende Aufnahmen werden von den Sicherheitsträgern vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), gelöscht.

  7. Jeder Zuschauer willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Nutzung und Verwertung seines Bildes oder seiner Stimme in allen vom Klub oder von vom Klub oder einem Mitveranstalter der entsprechenden Veranstaltung autorisierten Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellte Fotografien, Liveübertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen ein, soweit nicht berechtigte Interessen des Zuschauers gegen eine derartige Verwendung sprechen. § 23 Abs. 2 des Kunsturhebergesetzes sowie die gesonderten Regelungen zum Datenschutz bleiben unberührt.
§ 5 Eingangskontrolle, Zutritt zum Stadion
  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte (ggfs. mit einem gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis / Ermäßigungsnachweis) oder seinen Funktionsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

  2. Der Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf die Ober- und Beinbekleidung, das Schuhwerk sowie auf mitgeführte Gegenstände (z.B. Taschen).

  3. Personen können zurückgewiesen und/oder am Betreten des Stadions gehindert werden, wenn

    a) sie sich weigern, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Eingang und/oder im Innenraum des Stadions einer vom Sicherheitspersonal oder der Polizei vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen,

    b) sie ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können,

    c) sie gegen die Verbote des § 9 dieser Stadionordnung verstoßen und/oder sie ein Sicherheitsrisiko darstellen,

    d) gegen sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist; in diesem Fall ist der Veranstalter gehalten, Strafanzeige zu erstatten,

    e) sie im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen haben; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit,

    f) die auf den Tickets aufgedruckten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich macht und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Klub zu vertreten ist,

    g) die Person nicht mit derjenigen Person identisch ist, die im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist,

    h) behördliche Vorgaben oder die Vorgaben des Schutz- und Hygienekonzepts des Klubs, wie z.B. ggf. die Einhaltung von Abstandsregeln, die Nachweispflicht im Sinne der GGG-Regel oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, nicht gewahrt werden,

    i) sie Symptome einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) aufweisen,

    j) sie akut am Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind,

    k) sie sich innerhalb von 14 Tagen vor dem Stadionbesuch in einem akuten Risikogebiet gemäß der Ausweisung des Robert-Koch-Instituts aufgehalten haben, woraus sich behördliche Verpflichtungen ergeben, sofern sie nicht über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 vorhanden sind, und/oder

    l) innerhalb von 14 Tagen vor dem Stadionbesuch (ungeschützten) Kontakt zu einer Person hatten, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde oder die unter dem Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 steht.

Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht grundsätzlich kein Anspruch des Besuchers auf Entschädigung, es sei denn, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Klubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. 4. Kinder unter 14 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer erwachsenen Person.

§ 6 Verhalten im Stadion
  1. Innerhalb des Stadiongeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass die Rechtsgüter der Klubs, der Spieler, der Besucher und allen anderen bei Veranstaltungen im Stadion anwesenden Personen möglichst nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden.

  2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes, des Veranstaltungsleiters, des Sicherheitsbeauftragten sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

  3. Die Blöcke F, G (Osttribüne), P, Q, R und S (Westtribüne) sowie der Supportbereich L, M, N, und O (auf der Südtribüne) sind der Heimbereich der Fans des 1. FSV Mainz 05. Da der Klub aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans der jeweiligen Gastmannschaft oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans der Gastmannschaft angesehen werden können ("Gästefans"), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht gestattet. Der Klub, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der betroffene Gästefan aus dem Stadion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

  4. Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren und -tore sind freizuhalten.

  5. Unbeschadet dieser Stadionordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck eingehenden Weisungen ist Folge zu leisten.
§ 7 Haftung
  1. 1Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Klub, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände. Der Klub bzw. der Hausherr übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden. Der Klub haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten seines Personals beruht.

  2. Unfälle oder Schäden sind dem Klub unverzüglich zu melden.
§ 8 Fanutensilien

Folgende Fanutensilien sind nach vorheriger Anmeldung erlaubt:

  • Kleine Schwenkfahnen bis 2,0 Meter Stocklänge;
  • Schwenkfahnen ab 2,0 Meter Stocklänge;
  • Megaphone inkl. ein Satz Ersatzakkus (Anzahl Megaphone auf Anfrage);
  • Trommeln, unten offen oder einsehbar inkl. einem Satz Trommelstöcke je Trommel;
  • Doppelhalter bis 2,0 Meter Stocklänge mit Plastik-Leerrohr;
  • Zaunfahnen und Banner.

Zaunfahnen und Banner werden ausschließlich von deren Besitzern, und nicht von Ordnern, an Zäunen, die dafür im Fanbereich zur Verfügung gestellt werden, persönlich aufgehängt. Das Überhängen und Verdecken von Werbebanden ist nicht gestattet. Das Auslegen von Zaunfahnen und Bannern wird ausdrücklich nicht akzeptiert.

§ 9 Verbote
  1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen und/oder Benutzen folgender Gegenstände untersagt:

    a) Waffen jeder Art;

    b) politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden;

    c) rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes und/oder links- bzw. rechtsradikales Propagandamaterial;

    d) Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

    e) Gassprühdosen, ätzende, leicht entzündbare oder färbende Substanzen;

    f) Flaschen aller Materialien (auch PET- und Plastikflaschen), Becher, Krüge, Dosen oder Gegenstände, die aus einem anderen zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

    g) nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml);

    h) nicht im Stadion erworbene Speisen;

    i) Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden (eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz fällt nicht hierunter);

    j) sperrige Gegenstände, wie z.B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Stockregenschirme;

    k) Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen, bengalische Feuer sowie andere pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische;

    l) mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;

    m) Drogen aller Art;

    n) Tiere;

    o) Laser-Pointer;

    p) brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material;

    q) Professionelle Fotokameras mit Wechselobjektiv über 200 mm Brennweite und keine weiteren Wechselobjektive;

    r) sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.

  2. Verboten ist den Besuchern weiterhin

    a) das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden, diskriminierenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen;

    b) das Tragen und/oder Mitführen von Fahnen, Transparenten, Aufnähern oder Kleidungsstücken, deren Aufschrift geeignet ist, Personen aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Herkunft, Abstammung, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole zeigt, die verfassungsfeindlich sind oder nach anerkannter Ansicht im rechtsextremen bzw. fremdenfeindlichen Bereich anzusiedeln sind; entsprechendes gilt für sichtbare Körpersignaturen dieser Art;

    c) Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Hersteller, Vertreiber oder Zielgruppe nach anerkannter Ansicht im rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Bereich anzusiedeln sind;

    d) Das Äußern oder Verbreiten beleidigender und/oder feindlicher Schriftzüge gegen die Polizei (z.B. „A.C.A.B.“), auf Transparenten, T-Shirts, etc.;

    e) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

    f) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), ohne Erlaubnis zu betreten;

    g) mit Gegenständen aller Art zu werfen;

    h) Feuer zu zünden, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen, bengalische Feuer sowie andere pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische abzubrennen oder abzuschießen;

    i) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

    j) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

    k) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadiongelände in sonstiger Weise zu beschmutzen und hierzu geeignete Gegenstände wie Konfetti, Papierschnipsel in größeren Mengen sowie Papierrollen mitzubringen;

    l) jegliche gewerbliche oder kommerzielle Weitergabe von Tickets, darüber hinaus jegliche private Weitergabe von Tickets zu einem um 15% höheren Preis als dem bezahlten Preis;

    m) offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider der öffentlichen Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.

  3. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diesen unterstützt.

  4. Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Klubs und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung des Klubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Klubs. In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung des Klubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen, live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Klubs oder eines vom Klub autorisierten Dritten nicht ins Stadion gebracht werden. Der Klub weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH berechtigt ist, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der Klub weist weiter darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH ermächtigt werden kann, darüberhinausgehende Ansprüche des Klubs gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

  5. Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Klub, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V., der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, dem Deutschen Fußball Bund e.V., der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klubs oder von vom Klub autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich

    a) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,

    b) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,

    c) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.

 

§ 10 Taschenregelung

Im Stadion gestattet sind:

  • Taschen und Rücksäcke bis zu einem Format von 30cm x 30cm x 15 cm
  • Turnbeutel / Gymbags
  • Handelsübliche Stoff-; Plastiktasche

Nicht gestattet sind:

  • Taschen und Rücksäcke die größer als das Format 30cm x 30cm x 15 cm sind
  • (Reise-) Koffer
§ 11 Zuwiderhandlungen
  1. Im Falle eines oder mehrerer Verstöße von Besuchern gegen die in dieser Stadionordnung aufgeführten Verhaltensregelungen, sind der Klub, die Polizei und/oder der Ordnungsdienst berechtigt,

    a) entschädigungslos von Besuchern mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder

    b) Besucher entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.

  2. Bei Verstößen gegen die Regelungen in § 9, § 12, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions ist der Klub außerdem berechtigt,

    a) betroffene Besucher vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf Jahre, auszuschließen;

    b) betroffenen Besuchern ggf. eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Klub bzw. in offiziellen Fanclubs des Klubs verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Besuchern die Mitgliedschaft im Klub zu kündigen.

  3. Weitere darüber hinaus reichende Schadenersatz-, Unterlassungs- oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

  4. Bei Verstößen gegen die Regelungen in § 9, § 12, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann darüber hinaus ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung.

  5. Für Verstöße einzelner oder mehrerer Besucher gegen die Regelungen in § 9, insbesondere für das Abbrennen von Feuerwerkskörpers, Rauchkerzen und/oder -pulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen, bengalischen Feuern sowie anderer pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische , die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände und/oder das Werfen von Gegenständen, kann der Klub, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastklubs auch der Gastklub, von den zuständigen Verbänden (DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, DFL Deutsche Fußball Liga e.V., Deutscher Fußball-Bund e.V., Union of European Football Associations (UEFA)) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Klub bzw. der Gastklub ist berechtigt, den bzw. die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzw. auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB mit der Folge, dass der Klub bzw. der Gastklub einen einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich der gesamten Geldstrafe bzw. des gesamten aus der Sanktion für den Klub bzw. den Gastklub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen der einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen ein Verursachungszusammenhang bestand.

  6. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet. Der Klub haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

  7. Begründet der Verstoß gegen die Stadionordnung den Verdacht einer strafbaren Handlung, wird Strafanzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

 

Stand: Juli 2021

Zugelassene Gegenstände Heim

Zugelassene Gegenstände Heim

Zugelassene Gegenstände Gast

Zugelassene Gegenstände Gast

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